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Vielleicht ist man ein kreativer Kopf, schreibt sein Drehbuch, steht selber hinter der Kamera und ist auch noch Regisseur. Wenn der Film gedreht ist, wagt man sich auch noch selber an den Schnitt und die Vertonung des Meisterwerks. Vielleicht macht man das aber auch alles als Team und für jede der oben genannten Tätigkeiten, die es beim Filmen gibt, ist ein anderer zuständig.

Für beide Varianten gilt aber das Gleiche. Neben dem technischen Equipment wird natürlich auch die entsprechende Software für die Nachbearbeitung des gedrehten Materials benötigt. Zu diesen ganzen künstlerischen Aufgaben, um die es beim Filmen geht, muss man aber auch noch einige andere Dinge beachten. Wie sieht es zum Beispiel mit einer eventuell benötigten Drehgenehmigung aus?

 

„Film ab“ – so einfach ist das oft nicht!

Wer einen Film drehen will, ob Profi oder Hobbyfilmer, der braucht zunächst einmal eine Kulisse. Das kann je nach Handlung des Filmes ein eigens gebautes Set sein, das kann aber auch eine frei zugängliche Fläche, zum Beispiel ein Park, ein öffentlicher Platz oder eine Straße sein. Einfach eine tolle Idee zu haben, die Kamera zu starten und anfangen zu filmen, geht da nicht ohne weiteres.

Wie so oft im Leben gibt es auch hier gewisse Regeln, die es einzuhalten gilt. Diese Regeln sind auch ganz gezielt mit bestimmten Rechten verknüpft, die man tunlichst nicht verletzen sollte.

Diese Rechte sind:

● das Recht am eigenen Bild

● allgemeine Persönlichkeitsrechte

● das Hausrecht

● das Urheberrecht

● weitere spezielle Vorschriften für markante Orte wie Bahnanlagen, Botschaften oder Friedhöfe.

 

Nicht jeder steht darauf, fotografiert oder gefilmt zu werden

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Beim professionellen Film werden für bestimmte Szenen, in denen neben den Schauspielern noch weitere Personen zu sehen sind, Statisten engagiert. Wer aber privat einen Film dreht, der muss, wenn auf diesem Film andere Menschen erkennbar sind, darauf achten, dass diesen Menschen das Recht am eigenen Bild zusteht. Dieses ist eindeutig im § 22 des Kunst- und Urhebergesetzes verankert, der besagt, dass Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten öffentlich zur Schau gestellt oder verbreitet werden dürfen.

Hier muss man also ein wenig darauf achten, wie Personen, die sich im Bildausschnitt aufhalten, gegebenenfalls reagieren. Im Zweifelsfall sollte man sich daher von den betroffenen Personen eine Zustimmung einholen. Diese Zustimmung kann durch ein entsprechendes Schriftstück oder auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Dreht man zum Beispiel einen Film zu wissenschaftlichen Zwecken und befragt eine Person im Rahmen eines Interviews, so kann man davon ausgehen, dass mit Beantwortung der Fragen auch die Zustimmung erfolgt ist.

 

Das darf man auf keinen Fall unterschätzen – das Hausrecht und die allgemeinen Persönlichkeitsrechte

An allen Orten, die nicht als öffentlich gelten, hat der jeweilige Besitzer das Hausrecht. Er allein entscheidet, ob man hier filmen darf oder nicht. Sollten gegebenenfalls sogar Schilder aufgestellt sein, aus denen ein Verbot ersichtlich ist, sollte man dieses auch unbedingt einhalten. Gleiches gilt für entsprechende Hinweise auf Eintrittskarten. Hier gibt es Gerichtsurteile, die eindeutig besagen, dass das Fotografieren oder Filmen eine Verletzung des Hausrechts und gleichzeitig eine Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in diesem Fall der Individualsphäre, darstellen kann. Dem Hausrecht kommt hier ein größeres Interesse als zum Beispiel dem öffentlichen Informationsinteresse zu, wenn es sich um einen dokumentarischen Film handelt, und erst recht, wenn es um den Film eines Hobbyfilmers geht, für welche Zwecke auch immer der Film genutzt werden soll. Die Folge ist ein Unterlassungsanspruch, den der Besitzer der gewählten Örtlichkeit hier geltend machen kann.

 

Aber auch im öffentlichen Raum gilt keine Narrenfreiheit

Viele haben vielleicht schon einmal etwas von der sogenannten Panoramafreiheit gehört. Die Panoramafreiheit bildet die Ausnahme von der Regel des Urheberrechts, ist aber nur ein Teil der gesamten Regelungen, die sich mit dem Thema Filmen in der Öffentlichkeit befassen. Natürlich müssen auch das bereits oben erwähnte Recht am eigenen Bild sowie geltendes Kommunalrecht und die Straßenverkehrsordnung Berücksichtigung finden, wenn man an öffentlichen Orten einen Film drehen möchte.

Was ist überhaupt ein öffentlicher Ort? Diese Orte sind Allgemeingut und wurden einer bestimmten Nutzung gewidmet. Eine Nutzung dieser Orte kann im Rahmen der Widmung erfolgen. Die öffentlichen Orte laden geradezu dazu ein, sich hier auszutauschen, zu kommunizieren und natürlich auch zu filmen.
Will man genau das tun, muss man darauf achten, dass hierdurch die vorgesehene Nutzung des öffentlichen Raums nicht eingeschränkt oder gar andere Personen behindert werden. Sollte man im Vorfeld der Filmaufnahmen wissen, dass es zu solchen Einschränkungen kommen kann, muss man eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis einholen. Sind solche Störungen der öffentlichen und vorgesehenen Nutzung nicht zu erwarten, bedarf es folglich auch keiner besonderen Erlaubnis.

Hat man aber diese Sondernutzungserlaubnis bzw. Drehgenehmigung nicht und es kommt zu Behinderungen anderer Personen oder sonstigen Einschränkungen, dann riskiert man unter Umständen einen von der Polizei ausgesprochenen Platzverweis oder sogar ein Bußgeld.

 


Der Unterschied zwischen privater und gewerblicher Nutzung von Filmaufnahmen

Panoramafreiheit hin oder her, wichtig ist es, keine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Das kann aber sehr schnell passieren, wenn auf den Aufnahmen unter Umständen andere Bilder, Skulpturen oder Texte zu sehen sind. Auch Musik, mit der ein Film unterlegt wird, ist natürlich urheberrechtlich geschützt. Will man solche geschützten Rechte nutzen, muss man vom Künstler bzw. vom Rechteinhaber eine Erlaubnis einholen, wenn man den Film gewerblich nutzen will.
Eine gewerbliche Nutzung liegt bereits dann vor, wenn der Film auf einer Internetseite eingebettet wird, bei der man unter Umständen durch Bannerwerbung einige Euros generiert. Für eine rein private Nutzung ist hier das Urheberrecht unerheblich.

 

Fazit

Man will vielleicht für sein Werk nicht gerade einen Oscar bekommen wollen, aber die entsprechende Wertschätzung möchte man doch erfahren. Also macht man seinen Film auch anderen zugänglich. Das ist alles verständlich und auch vollkommen in Ordnung, solange man sich beim Filmdreh an alle Regeln gehalten hat, die es einzuhalten gilt. Wie oben aufgezeigt, sind die Rechte anderer sehr schnell verletzt, und um das im Vorfeld zu verhindern, ist es auf jeden Fall nötig, sich hier abzusichern und entsprechende Genehmigungen einzuholen.

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