Fördervertrag
Diesen Vertrag schließt der Produzent mit einer oder mehreren Fördereinrichtungen. Hierin wird fixiert, welches Filmvorhaben mit welchen Gesamtherstellungskosten produziert und durch die Förderung mit welchem Betrag mitfinanziert wird. Es wird festgehalten, ob es sich um einen (nicht zurückzuzahlenden) Zuschuss oder um ein (bedingt rückzahlbares) Darlehen handelt. In letzterem Fall werden auch die Laufzeit, Rückzahlungsmodi und Verzinsung festgehalten.
Auch die Auszahlung (z. B. 25% bei Projektbeginn, 25% zu Beginn der Dreharbeiten, 25% im Verlauf der Dreharbeiten, 15% bei Rohschnittabnahme und der Rest nach Prüfung der Abrechnungen) und die Voraussetzungen für die Auszahlung (z. B. vollständig geschlossene Finanzierung des Projekts) sind Gegenstand des Vertrages.
Darüber hinaus wird auch vereinbart, welches Wirtschaftsprüfungs-Institut (Treuhand, PwC Deutsche Revision etc.) die Abrechnung der Produktion prüfen wird (Verwendungsnachweis) und welcher Teil der Förderung für diese Prüfungstätigkeit oder als Verwaltungspauschale der Fördereinrichtung einbehalten wird. Für den Fall von Unterschreitungen des Budgets oder nachweislichem Fehlverhalten der Produktion (Produzent brennt mit Geld nach Brasilien durch) werden entsprechende Konsequenzen (Kürzung oder Rückforderung des Zuschusses) fixiert.
Regievertrag
Der Regievertrag bindet eine(n) Regisseur(in) für ein Projekt an eine Produktionsfirma und sichert dessen volle Arbeitskraft dem Filmvorhaben zu. Vorbereitungs-Drehzeit und Postproduktionszeit werden grob festgehalten, ebenso wie Regeln die spätere Pressearbeit betreffend.
Es werden, ähnlich dem Drehbuchvertrag, die notwendigen Nutzungsrechte für die Verwertung der Regiearbeit übertragen. Natürlich wird auch das Honorar festgelegt. Dies kann in verschiedenen Variationen geschehen. So kann eine Pauschale vereinbart werden oder auch eine Mindestgage sowie (bei renommierten Regisseuren und großen Kinoproduktionen) eine prozentuale Beteiligung an Gewinnen der Produktionsfirma aus dem Film.
Wichtig in einem Regievertrag sind auch Regelungen über die Gestaltung. Das Recht am berühmten „Final Cut“ sichern sich Produzenten im Allgemeinen zu, um nicht mit diesem hohen finanziellen Risiko eines Filmes jeglicher künstlerischer Freiheit der Regisseure beim Schnitt ausgeliefert zu sein.
Dienstleister-Verträge
Die meisten Abmachungen mit Drittfirmen, mit denen die Produktion für die Herstellung des Filmes zusammenarbeitet, erfolgen mündlich. Man bespricht mit dem Geräteverleih oder dem Kopierwerk die Rahmenbedingungen, erhält einen Kostenvoranschlag o. ä.
Es kann aber durchaus in besonders wichtigen Punkten oder Bereichen sinnvoll sein, Absprachen schriftlich zu fixieren. Ob es sich um die Catering-Firma oder das Trickstudio handelt: Je präziser Umfang, Zeitpunkt und Kosten von Leistungen festgehalten werden, desto sicherer kann sich die Produktion innerhalb des Budgets und der Planung bewegen. Bei besonders risikobehafteten Aufträgen sollten auch Haftungsfragen in den Vertrag aufgenommen werden.
Mitarbeiter-Verträge
Die Produktion schließt mit jedem Teammitglied einen individuellen Vertrag. Hierin werden Art (Berufsbezeichnung), Umfang (Zeit) und Ausschließlichkeit (keine Nebenjobs) der Arbeitsleistung festgehalten und Fragen wie Urlaubsanspruch, Wochenendzuschläge oder Überstundenhonorierung festgelegt. Voraussetzungen, die der Gesetzgeber verlangt (Arbeitserlaubnis etc.), werden hier zur Absicherung der Produktion als Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis aufgenommen.
Sonderabsprachen – wie etwa bei Low-Budget-Produktionen die Rückstellung eines Teils der Gage – werden hier ebenso eingebracht wie die etwaige Verpflichtung zur Verschwiegenheit, falls es sich um ein Projekt handelt, über das die Presse nur von der Produktion selbst Infos bekommen sollte. In machen Verträgen finden sich auch Klauseln, welche die Kostenabrechnung von Handygebühren oder die Benutzung von Privatfahrzeugen für die Produktion (Benzinkostenpauschale etc.) regeln.
Manche Mitarbeiter bestehen auf ein eigenes, von der Produktion gestelltes Fahrzeug; auch so etwas kann in Teamverträgen festgehalten werden. Solange sich derartige Zusätze in Grenzen halten und nicht zum Selbstbewusstseins-Test der Mitarbeiter mutieren, gehören sie auch in den Mitarbeitervertrag hinein.
Musikverträge
Es ist schon merkwürdig, obwohl wir uns bei der Musik in einem auf vielfältigste Weise rechtlich abgesicherten und von härtestem Vermarktungswettbewerb geprägtem Bereich bewegen, beschäftigten sich Regisseure und Produzenten häufig viel zu spät mit diesem Thema. Eigentlich erst in der Postproduktion, in schlimmen (dilettantischen) Fällen erst nach erfolgter Mischung oder gar Aufführung des Films. Das kann sich vernichtend auswirken. Musik kann einen teuer zu stehen kommen, besonders wenn man die Rechte nicht frühzeitig abklärt.
Der Plural Rechte deutet es schon an: Musik ist mit mehreren Rechten belegt. Man unterscheidet grob die Kompositionsrechte (Komponist), die Aufführungsrechte (Musiker), die Aufnahme-Rechte (Musikproduzent), die Synchronisations- oder Veröffentlichungsrechte (Plattenverlag/Verwendung der Musik im Film).
Wer also bereits fertig produzierte und verlegte Musik verwenden möchte, benötigt die Erlaubnis verschiedener Personen oder Unternehmen. Häufig bündelt der Plattenverlag die wichtigsten Rechte (inkl. Text) und bekommt dafür die Nutzungsgebühr.
Man kann alternativ auch einen Filmkomponisten beauftragen, die Musik exklusiv für den Film zu komponieren und zu produzieren; dann wird der Vertrag mit dem Komponisten geschlossen und von ihm werden alle erforderlichen Rechte eingeholt. Vertragsmuster gibt es im Movie-College-Shop.